vom 25.04.2008
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein regionaler und internationaler Naturschutzprojekte"
2. Der Verein hat seinen Sitz in Viersen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschrift des § 52 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung.
2. Der Satzungszweck wird wie folgt erreicht:
Der Verein führt Öffentlichkeitsveranstaltungen für Laien und Experten durch, die der Förderung und der Komplementarität von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung dienlich sind.
Der Verein führt Seminare zur Information über Themen aus dem Bereich von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung durch.
Der Verein baut Verbindungen zu Schulen, Hochschulen, Universitäten und wissenschaftlichen Instituten in Deutschland, Europa und Afrika auf und macht sie den Vereinsmitgliedern nutzbar.
Der Verein nimmt für die Mitglieder an Messen teil und organisiert eigene Messeprojekte, die dem Satzungszweck dienlich sind.
3. Der Satzungszweck ist auch die Vergabe von Stipendien und Beihilfen nach objektiven Leistungskriterien, entweder direkt personenbezogen oder auch an entsprechende Institutionen. Hierzu wird der Verein einen Mittelverwendungsausschuss zur Prüfung der Förderungswürdigkeit berufen sowie alle geeigneten, satzungsgemäßen Maßnahmen ergreifen, die den Satzungszweck realisieren und fördern helfen.
4. Uneingeschränkter Satzungszweck ist in diesem Zusammenhang vor allem die Abhaltung von offenen Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für alle mittelbaren und unmittelbaren Zielgruppen, ebenso alle Maßnahmen, die unter Beachtung und Förderung des Vereinshauptzieles öffentlich auf die Vereinsinhalte aufmerksam machen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Viersen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Mitgliedschaft
3.1.1. Ordentliches (aktives) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person oder Körperschaft und jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3.1.2. Förderndes (passives) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person oder Körperschaft und jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3.1.3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3.2. Voraussetzung der Mitgliedschaft
3.2.1. Der Vorstand entscheidet verbindlich über die Aufnahme oder Ablehnung einer Mitgliedschaft, ohne dass es einer Begründung bedarf.
3.2.2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Der Vorstand bestellt einen Aufnahmeausschuss, der sich zusammensetzt aus je einem Mitglied des Vorstandes und des Beirates.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden und wird damit wirksam.
Das ausgeschlossene Mitglied hat bei der nächsten regulären Mitgliederversammlung ein Anwesenheits- und einmaliges Rederecht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils halbjährlich im Voraus zum 1. Juli und zum 1. Januar eines jeden Jahres zu entrichten.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Fördernden (passiven) Mitgliedern wird ein Beitrag empfohlen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen persönlich teilzunehmen oder sich durch Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten zu lassen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse, die Vereinseinrichtungen zu benutzen.
3. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Aktives und passives Stimmrecht stehen jedoch nur ordentlichen (aktiven) Mitgliedern zu. Fördernde (passive) Mitglieder haben keine Stimmberechtigung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand kann zusätzlich nicht stimmberechtigte und nicht vertretungsberechtigte Beiräte aus dem Kreis der Mitglieder berufen. Darüber hinaus kann der Vorstand wissenschaftliche Beiräte berufen, die nicht Vereinsmitglied sein müssen.
4. Für Vertragsverhältnisse, bei denen die Möglichkeit einer Interessenkollision gemäß § 181 BGB bestehen könnte, bedarf es einer einstimmigen Vorstandsentscheidung.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
1.2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
1.3. Entwurf des Haushaltsplanes, Führung des Beleg- und Buchwesens, Erstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses;
1.4. Beschaffung und Weiterleitung von Geldmitteln;
1.5. Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne eines Angestellten ohne besondere Vertretungsmacht zur Unterstützung des Vorstandes.
1.6. Installation eines Mittelverwendungsausschusses gemäß Anlage, die Bestandteil der Satzung ist.
2. Eine Vergabe der Geldmittel darf nur nach Genehmigung durch den Mittelverwendungsausschusses erfolgen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren geheim gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so muss der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung muss angekündigt werden. Eine Einberufungspflicht von 1 Monat ist einzuhalten.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Der Beirat
1. Der Beirat wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren berufen. Die Beiratsmitglieder brauchen nicht Mitglieder des Vereins oder Mitarbeiter eines Vereinsmitgliedes zu sein.
2. Der Beirat berät den Vorstand in Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung. Er fördert durch seine fachliche, kompetente und internationale Zusammensetzung die Qualität der Angebote des Vereins.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme (siehe § 6). Briefwahl ist möglich.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
2.1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
2.2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
2.3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
2.4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
2.5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche (aktive) Vereinsmitglieder stimmberechtigt und die Ihren zuletzt fällig gewordenen satzungsgemäßen Halbjahresbeitrag entrichtet haben.
Fördermitglieder im Sinne von § 3.1.2. dieser Satzung genießen kein Stimmrecht.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied im Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung schriftlich bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur bis zur Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Viersen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


